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Eheverträge, Erbverträge, Güterstände und Erbschaften

Bei der Pensionsplanung müssen einerseits die jetzige güterrechtliche Situation überprüft, aber besonders die zukünftigen Erbschaftvorstellungen geplant und umgesetzt werden.

Güterstände
Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Oft entspricht die gesetzliche Lösung jedoch nicht den Ideallvorstellungen der Ehegatten und es drängen sich Anpassungen in Form eines Ehevertrages auf. Das gleiche gilt für die erbrechtlichen Folgen. In Ehe- und Erbverträgen kann eine massgeschneiderte Lösung in güter- und erbrechtlicher Sicht erreicht werden, wie z.B. die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten, die Regelung der  Geschäftsnachfolge, die Zuweisung von bestimmten Vermögens-werten, die Errichtung von Auflagen und Bedingungen, die steuerrechtliche Optimierung des Erbfalls usw. Der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung eines Ehe- und/oder Erbvertrages bedürfen für ihre Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, so ist der ganze Vertrag ungültig bzw. nichtig. Wir können Ihnen bei der Auswahl Ihres Notars gerne behilflich sein.

Erbschaftsplanung
Der grösste Teil des Vermögens wird in den meisten Pensionsplanungen als Verbrauch geplant. Nur das überschüssige Kapital, das für die persönliche Erreichung der Lebensziele nicht benötigt wird, soll vererbt werden. Dieses Erbschaftsvermögen sollte sinnvoller Weise so früh wie möglich verteilt werden.

Pflegefall
Bei der Erbschaftsplanung sollte immer der Pflegefall berücksichtig oder geregelt werden. Ein Pflegefall kann bis über Fr. 600'000.- kosten. Bei frühzeitiger Planung und guter Gesundheit, kann zur Abdeckung des Risikos eine Pflegeversicherung abgeschlossen werden.

Vorerbschaft
Eine Vorerbschaft ist immer dann sinnvoll, wenn genug Kapital vorhanden, ein langes Leben erwartet werden kann und die Erben es bereits sinnvoll frühzeitig benutzen können. Kinder die die Erbschaft des Vermögens der Eltern erst  im Pensionsalter erhalten, können meistens diese Erbschaft nicht mehr sinnvoll einsetzen. Dieser Fall wird aber leider immer mehr zur Regel!

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