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Ehescheidungen vor und während der Pension

Bei einer Ehescheidung wird nebst der Vermögensteilung auch die AHV gesplittet. Dies bedeutet, dass wer nicht mehr verheiratet ist, erhält die AHV-Rente als Einzelperson (also ungekürzt).

Ehescheidungen vor der Pensionierung:
Was im Fall einer Ehescheidung mit den Pensionskassengeldern geschieht, ist im neuen Scheidungsrecht geregelt. Als Basis zur Berechnung der Vorsorgegelder im Scheidungsfall dienen die während der Ehe einbezahlten Beiträge der einzelnen Parteien. Bei gegenseitigem Anspruch wird die Differenz der Freizügigkeitsleistungen je zur Hälfte aufgeteilt. Dies gilt, sofern beide Partner in der 2. Säule versichert sind. 
 
Erbrechtliche Fragen:
Die erbrechtlichen Ansprüche des Ehepartners und der Nachkommen sowie die damit zusammenhängenden fiskalischen Belastungen bilden einen komplexen Beratungsbereich.
Die rechtzeitige Analyse der Situation und die Beratung für die Erstellung eines Ehe- und Erbvertrages schaffen Klarheit, und helfen unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die Ehe- und Erbverträge basieren auf bewährten Grundlagen. Sie beinhalten Lösungen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten in jeder Situation gerecht werden. Auch das Konkubinat, eine immer häufigere Form des Zusammenlebens, erfordert eine situationsgerechte Regelung im Bereich des Erbrechts. Ungewollte Folgen der aktuellen Gesetzgebung können dadurch verhindert werden. Ein Konkubinatspartner ist nach 5 Jahren des Zusammenlebens durch die neue Pensionskassenregelung einem Ehepartner gleich gestellt!

Auswirkungen auf die Pensionkassengelder:
• die Teilung der Freizügigkeitsleistung nur dann möglich ist, wenn bei keinem der Ehepartner
   ein Vorsorgefall eingetreten ist (Invalidität, Pensionierung)
• Sie können auf Ihren Anteil nur dann verzichten, wenn Ihr Ehepartner damit einverstanden
  ist. Das Gericht kann überdies darüber entscheiden, ob die Aufteilung Ihrer Lebenssituation
  angepasst ist.
• Ihre Pensionskasse muss Ihnen den Wiedereinkauf ermöglichen.

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