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AHV - die erste Säule

Eine obligatorische Versicherung für alle.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Die AHV soll den wegen Alter und Tod zurückgehenden oder wegfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Die AHV ist ein Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes, das auf der so genannten Dreisäulenkonzeption basiert: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL ) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die zweite Säule, und die freiwillige Selbstvorsorge, das Sparen, stellt die dritte Säule dar.
Die Entstehung der AHV geht auf das Jahr 1925 zurück, als das Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung zustimmte: Am 1. Januar 1948 schliesslich trat die AHV in Kraft; die ersten Renten wurden ausbezahlt.
 
Welcher Grundgedanke steht hinter der AHV ?
 
Solidarität.
Die AHV basiert in erster Linie auf der Solidarität zwischen den Generationen: Die laufenden Renten werden vor allem durch die so genannte aktive Bevölkerung finanziert. Dies im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun und das Werk weiterführen werden. Diese Solidarität zwischen den Generationen wird auch Generationenvertrag genannt. Aber Solidarität in der AHV geht noch weiter: Besserverdienende unterstützen schlechter gestellte Versicherte. Sie entrichten mehr Beiträge, als zur Finanzierung ihrer eigenen Rente nötig wäre, während wirtschaftlich schlechter Gestellte mehr Leistungen beziehen, als es ihren Beiträgen entsprechen würde. So findet ein Ausgleich zwischen Arm und Reich statt. Mit den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften  kommt zudem die Solidarität kinderloser Personen mit Müttern und Vätern und von Personen ohne Betreuungsaufgaben mit jenen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern, zum Tragen. Mit dem Splitting schliesslich spielt bei der AHV auch die Solidarität zwischen den Ehepartnern.
 
Woher stammt das Geld für die AHV ?
 
Hauptsächlich von den Versicherten und den Arbeitgebern.
Die wichtigste Einnahmequelle der AHV sind die Beiträge der Wirtschaft, Arbeitgeber und Versicherte, des Bundes und der Kantone. Ab 1. Januar 1999 wird zudem ein Teil der Mehrwertsteuer für die Finanzierung der AHV erhoben.
Die AHV wird nach dem so genannten Umlageverfahren finanziert. Das heisst: Die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also "umgelegt". Im Unterschied zur beruflichen Vorsorge oder zum Sparbüchlein wird damit bei dieser Finanzierungsart nicht über Jahre gespart. Die AHV gibt stattdessen etwa aus, was sie jährlich einnimmt.
 
Was ist der AHV-Ausgleichsfonds ?
 
Eine Reserve.
Gleichzeitig mit der AHV wurde auch der so genannte Ausgleichsfonds errichtet: Er soll kurzfristige Einnahmenschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der AHV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden. Denn der Ausgleichsfonds muss mindestens über die Mittel verfügen, die es braucht, um ein Jahr lang alle AHV-Leistungen zu erbringen. Damit garantiert der Ausgleichsfonds die Kontinuität der Leistungen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
 
Wer ist bei der AHV versichert ?
 
Die ganze Bevölkerung.
Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung, die alle Personen umfasst, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.
Obligatorisch bei der AHV versichert sind
* Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter.
* Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, gelten besondere Bestimmungen.
Freiwillig bei der AHV versichern können sich
* Personen, die im Ausland wohnen; sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.
 
Wie ist die AHV organisiert ?
 
Zentrale Kontrolle, dezentrale Durchführung.
Die Gesetzgebung und die Aufsicht der AHV sind zentral organisiert: Das Bundesamt für Sozialversicherung sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf führt die Gesamtbuchhaltung der AHV und erledigt weitere zentrale Aufgaben wie zum Beispiel die Zuteilung der Versichertennummern.
Für die Durchführung und den direkten Kontakt mit den Versicherten und Arbeitgebern sind in erster Linie die Ausgleichskassen der Verbände, der Kantone und des Bundes mit ihren Zweigstellen zuständig. Sie setzen die Beiträge fest und ziehen sie ein. Sie berechnen die Leistungen der AHV und sind für deren Ausrichtung an die Versicherten verantwortlich.
 
Wo können Versicherte und Arbeitgeber Einsprache erheben ?
 
Bei der verfügenden Stelle.
Versicherte und Arbeitgeber, die mit einem Entscheid der Ausgleichskasse nicht einverstanden sind, können bei der verfügenden Ausgleichskasse Einsprache erheben. Falls sie mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sind, können sie sich mittels einer Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht wenden. Falls sie auch mit dem Urteil dieser Instanz nicht einverstanden sind, können sie sich an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern (EVG) wenden

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